Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Geschäftszahl

89/12/0236

Rechtssatz

Wenn der Begriff "anerkannt" nicht im Paragraph 40, AHSchStG verwendet wird, so steht dies nicht im Widerspruch zu Paragraph 39, AHSchStG. Es ist nämlich eine unterschiedliche gesetzliche Regelung hinsichtlich der Grundvoraussetzung schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Gegenstand des Verfahrens und die vorgesehene Art der Behandlung nach Paragraph 40, AHSchStG anders als nach Paragraph 39, AHSchStG ist.