Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Geschäftszahl

89/12/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0017 1

Stammrechtssatz

Die Zahl der dem Leiter einer Abteilung unterstellten Bediensteten für sich alleine macht noch nicht die Leitungsfunktion zu einer besonderen

(Hinweis E 26.5.1986, 84/12/0222).