Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Geschäftszahl

89/12/0019

Rechtssatz

Der geringe Personalstand einer Organisationseinheit kann indizieren, daß es sich nicht um eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe handelt (Hinweis E 21.4.1986, 86/12/0064).