Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

89/11/0252

Rechtssatz

Von der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG darf bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung (wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn kein Mandatsbescheid vorangegangen ist und seit dem zugrundeliegenden Vorfall bereits zwei Monate verstrichen sind.