Verwaltungsgerichtshof
20.02.1990
89/11/0252
Wurde die Atemluftprobe abgelehnt, und reagiert darauf das Straßenaufsichtsorgan mit den Worten, daß der Betreffende RECHT HABE, EIN ALKOTEST SEI TATSÄCHLICH ÜBERFLÜSSIG, so durfte dieser annehmen, daß das Begehren auf Vornahme der Atemluftprobe nicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall liegt daher keine strafbare Verweigerung der Atemluftprobe vor.