Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Geschäftszahl

89/11/0252

Rechtssatz

Nur wenn das Straßenaufsichtsorgan unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen auf Vornahme der Atemluftprobe zurück, darf der Lenker mit Recht annehmen, daß er nicht mehr verpflichtet ist, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).