Verwaltungsgerichtshof
20.02.1990
89/11/0252
Nur wenn das Straßenaufsichtsorgan unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen auf Vornahme der Atemluftprobe zurück, darf der Lenker mit Recht annehmen, daß er nicht mehr verpflichtet ist, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).