Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/11/0222

Rechtssatz

Da mangels persönlicher Abhängigkeit nicht Dienstnehmer der Gesellschaft sein kann, wer kraft Gesellschafterstellung die Ausübung der Dienstgeberfunktionen mitregeln kann, ist ua bei geschäftsführungsberechtigten, persönlich haftenden Gesellschaftern die Möglichkeit der Dienstnehmereigenschaft zur Gesellschaft ausgeschlossen.