Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/11/0222

Rechtssatz

Ein zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft kann wegen des Fehlens der für das Dienstverhältnis erforderlichen Eingliederung als abhängige Arbeitskraft in die Gesamtorganisation nicht zugleich Angestellter der Gesellschaft sein Anmerkung Kastner ZAS 1970/9).