Verwaltungsgerichtshof
13.03.1990
89/11/0222
Ein zur Geschäftsführung berufener Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft kann wegen des Fehlens der für das Dienstverhältnis erforderlichen Eingliederung als abhängige Arbeitskraft in die Gesamtorganisation nicht zugleich Angestellter der Gesellschaft sein Anmerkung Kastner ZAS 1970/9).