Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/11/0222

Rechtssatz

Im Gegensatz zu dem für das Dienstverhältnis charakteristischen, aus der Unternehmenshierarchie notwendig entspringenden Subordinationsverhältnis beruht der Gesellschaftsvertrag auf dem Prinzip der Gleichordnung, er ist durch die Einräumung von gegenseitigen Geschäftsführungsbefugnissen und Kontrollrechten charakterisiert.