Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Geschäftszahl

89/11/0173

Rechtssatz

Die Bindung des Arbeitsamtes an gerichtliche Entscheidungen gem Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz IESG tritt nur im Rahmen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung ein, sodaß hinsichtlich der vom Urteil nicht erfaßten Ansprüche auch keine bindende Wirkung bestehen kann (Hinweis E 13.2.1985, 84/11/0171).