Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0225

Rechtssatz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage verhindern (Hinweis E 23.6.1928, 50/28, VwSlg 15.276 A/1928)