Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0224
GRS wie 0315/71 E 30. Jänner 1973 RS 3
Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/10/0226