Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/49 E 14. Dezember 1951 VwSlg 2375 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/10/0226