Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0224
Das Erregen störenden Lärms erfolgt iSd Artikel 8, zweiter Fall EGVG dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/10/0226