Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/13/0175 1

Stammrechtssatz

Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides belastet diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/10/0226