Verwaltungsgerichtshof
23.04.1990
89/10/0220
GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1977 RS 2
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Die Frage, ob eine Erledigung ungeachtet ihres Inhaltes, zufolge der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist, bleibt dahinzustellen.)