Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0058 E 22. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden.