Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0209

Rechtssatz

In einem Feststellungsverfahren gem Paragraph 5, ForstG ist es, wenn die Beh Paragraph 4, ForstG in Betracht zieht und auch Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, ForstG ins Treffen geführt wurde, erforderlich, das Ausmaß der Überschirmung des forstlichen Bewuchses festzustellen, wobei bei Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, ForstG auch das Alter des forstlichen Bewuchses ("deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs") zu berücksichtigen ist.