Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0202

Rechtssatz

Durch die offensichtlich auf einem Irrtum beruhende Berücksichtigung einer nicht existenten einschlägigen Vorstrafe als Erschwerungsgrund hat die belBeh den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0076).