Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0202
Werden in Betriebsräumen eines Lebensmittelbetriebes Lebensmittel vorgefunden, so ist davon auszugehen, daß sie - sofern keine in der Außenwelt in Erscheinung tretenden, objektiven Merkmale vorhanden sind, die diese Annahme verläßlich ausschließen lassen - auch tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.