Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0193

Rechtssatz

Den Materialien zum Vlbg LSchG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß nur einzelne an sich gefährdende Maßnahmen (wie etwa die Streuemahd) von dem hier normierten Verbot ausgenommen werden sollen. Insb fehlt es an einer Aussage etwa dahin, daß die Ausnahme nur für die "übliche" oder die "bisherige" landwirtschaftliche Nutzung gelten soll - ein Abgrenzungskriterium, das sich wiederholt in vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer, aber auch in naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Vlbg findet vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, Vlbg NatSchG und die zu diesem Gesetz erg NaturschutzgebietsV, etwa jene über das Naturschutzgebiet "Rheindelta", Paragraph 3, Absatz 3, Litera a und über das Bangser Ried, Paragraph 3, Absatz 4, Litera a,).