Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/10/0193
Die Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" läßt keine Unklarheit darüber aufkommen, daß bei Vorliegen eines Riedes der im Paragraph 5, Vlbg LSchG normierte besondere Schutz für Flachmoore ausnahmslos nicht Platz greift. Angesichts des insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich ein Rückgriff auf die Materialien.