Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0193

Rechtssatz

Die Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" läßt keine Unklarheit darüber aufkommen, daß bei Vorliegen eines Riedes der im Paragraph 5, Vlbg LSchG normierte besondere Schutz für Flachmoore ausnahmslos nicht Platz greift. Angesichts des insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich ein Rückgriff auf die Materialien.