Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/10/0193
Der VwGH vermag die Auffassung, ein Ried sei ein Flachmoor, das durch intensive Nutzung seine Natürlichkeit und damit seine Schutzwürdigkeit aus der Sicht des Landschaftsschutzes verloren habe, deshalb nicht zu teilen, weil sie offensichtlich im Widerspruch zur landesüblichen Bedeutung dieses Wortes, wie sie sich insb aus einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, steht (sh dazu römisch fünf über das Naturschutzgebiet Bangser Ried, LGBl 1974/52 über den Schutz des Lauteracher Riedes, LGBl 1966/22 und NatSchV Rheindelta und Novelle LGBl 1981/38 sowie den Vorentwurf zur Regierungsvorlage dazu).