Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/10/0193
Die Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" im Paragraph 5, Vlbg LSchG stellt sich als das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, generellen Interessenabwägung dar.(Berücksichtigung des Interesses der Bauernschaft an der Herausnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Flachmoore aus dem besonderen Schutz für Feuchtgebiete).