Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0193

Rechtssatz

Die Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" im Paragraph 5, Vlbg LSchG stellt sich als das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, generellen Interessenabwägung dar.(Berücksichtigung des Interesses der Bauernschaft an der Herausnahme der bisher landwirtschaftlich genutzten Flachmoore aus dem besonderen Schutz für Feuchtgebiete).