Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0193

Rechtssatz

Mangels einer Legaldefinition der Begriffe "Flachmoor" und "Ried" läßt sich dem Gesetz ein Unterscheidungskriterium nicht unmittelbar entnehmen. Es ergibt sich auch nicht aus der eigentümlichen Bedeutung der beiden Wörter im lokalen Sprachgebrauch, im allgemeinen deutschen Sprachverständnis oder in den einschlägigen Fachterminologien. Es ist auch nicht ohne weiteres allein aus der im Motivenbericht enthaltenen Definition abzuleiten, weil die Definition des Riedes nicht an jene des Flachmoores anknüpft. Den entscheidenden Hinweis auf das Unterscheidungskriterium der Begriffe "Flachmoor" und "Ried" gibt jener Satz im Motivenbericht, wonach die Nutzung der Pflanzengesellschaften eines Riedes zur Streugewinnung vom Naturschutz zumeist erwünscht sei. Daraus ist ersichtlich, daß für den Begriff des Riedes im Paragraph 5, Vlbg LSchG die landwirtschaftliche Nutzung charakteristisch ist und daher dieser Umstand das im gegebenen Zusammenhang maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen Flachmoor und Ried bildet. Erhärtet wird dieses Ergebnis durch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 5, Vlbg LSchG.