Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/10/0193
In der Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" bildet der Begriff Flachmoor den Oberbegriff, der jenen des Riedes als Unterbegriff in sich schließt. Wäre nämlich ein Ried iSd Vlbg LSchG nicht gleichzeitig immer auch ein Flachmoor, so hätte es der vorliegenden Ausnahmeregelung gar nicht bedurft.