Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Geschäftszahl

89/10/0193

Rechtssatz

In der Wendung "Flachmoore mit Ausnahme der Riede" bildet der Begriff Flachmoor den Oberbegriff, der jenen des Riedes als Unterbegriff in sich schließt. Wäre nämlich ein Ried iSd Vlbg LSchG nicht gleichzeitig immer auch ein Flachmoor, so hätte es der vorliegenden Ausnahmeregelung gar nicht bedurft.