Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

89/10/0181

Rechtssatz

Entschädigungsansprüche nach Paragraph 49, Absatz eins, Krnt NatSchG zum Ausgleich für hinzunehmende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse sind als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen (Hinweis VfGH E 24.6.1988, G 1/88).