Verwaltungsgerichtshof
19.03.1990
89/10/0181
Entschädigungsansprüche nach Paragraph 49, Absatz eins, Krnt NatSchG zum Ausgleich für hinzunehmende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse sind als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen (Hinweis VfGH E 24.6.1988, G 1/88).