Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Geschäftszahl

89/10/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2962/50 E 8. Oktober 1951 VwSlg 2263 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Ärgernis liegt erst dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/10/0176