Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Geschäftszahl

89/10/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0013 E 9. Juli 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf das Tatbild der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes kommt es auf den Inhalt der geschrieenen Worte spruchgemäß nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/10/0176