Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
89/10/0175
GRS wie 84/10/0013 E 9. Juli 1984 RS 1
Mit Rücksicht auf das Tatbild der Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes kommt es auf den Inhalt der geschrieenen Worte spruchgemäß nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/10/0176