Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
89/10/0175
GRS wie 87/18/0069 E 27. Mai 1988 RS 5
Einen Erfahrungssatz in der Richtung, dass Polizeibeamte, die sich angeblich eines Übergriffes - sei dieser nun gerichtlich oder disziplinär zu ahnden - schuldig gemacht haben, zum gesamten Ablauf der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagen, gibt es nicht. Allerdings ist, insbes dann, wenn es bei einer Amtshandlung zu Vorfällen gekommen ist, die zur Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und/oder von Disziplinarverfahren geführt haben, die Glaubwürdigkeit der Angaben der betreffenden Polizeibeamten besonders sorgfältig zu prüfen. In einem solchen Fall muss sich die Behörde mit dem Inhalt der Gerichts- und Disziplinarakten iZm der Frage der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandersetzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/10/0176