Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1989

Geschäftszahl

89/10/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X03