Verwaltungsgerichtshof
18.12.1989
89/10/0159
GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X03