Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0197 E 30. März 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0131).