Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Rechtssatz

Es besteht keine Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG gegenüber einem Straftatbestand des StGB.