Es besteht keine Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG gegenüber einem Straftatbestand des StGB.Es besteht keine Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG gegenüber einem Straftatbestand des StGB.