Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Rechtssatz

Eine tätliche Auseinandersetzung in Form mehrerer Faustschläge in den Bauch stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches den guten Sitten widerspricht und das Element des Tatbildes der Ärgerniserregung verwirklicht.