Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren (Hinweis E 5.12.1983, 83/10/0223).