Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Rechtssatz

Für die Qualifzierung des Tatortes als "öffentlicher Ort" iSd Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG kommt es nicht darauf an, ob dieser für den Besch ein öff Ort ist (hier: eine vom Besch gemietete Räumlichkeit; Gastlokal).