Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

89/10/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0197 E 30. März 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Als ÖFFENTLICHER ORT iSd Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (Hinweis E 18.11.1981, 81/10/0099).