Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

89/09/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 6

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.