Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/09/0164
GRS wie 87/16/0127 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6282 F/1988 RS 3
Die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlußfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.