Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/09/0164

Rechtssatz

Gibt der Beamte gegenüber Mitarbeitern während einer dienstlich geduldeten und üblichen Geburtstagsfeier (Beförderungsfeier) während des Dienstes im Amtsgebäude die Äußerung des Inhaltes, der Manager, der zwei Vorgesetzte erschossen habe, imponiere ihm und auch er werde sich über kurz oder lang aufhängen, jedoch dabei noch einige mitnehmen, ab, so liegt eine innerdienstliche Pflichtverletzung vor. Auch bei solchen Anlässen hat sich ein Vorgesetzter gegenüber seinen Mitarbeitern und Untergebenen vorbildlich und rücksichtsvoll zu verhalten.