Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0147
Die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden müssen sich von sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der öff und der Einzelinteressen leiten lassen und von dem ihnen im G eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen. Dabei müssen sie einerseits die Interessen des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Nutzung der vorhandenen Arbeitsplätze wie seine Leistungsfähigkeit und seine wirtschaftliche Lage, anderseits das Interesse des von der Kündigung betroffenen behinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und seinen von ihm zu erbringenden bzw erbrachten Arbeitserfolg bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen.