Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0147
Da das BEinstG in Arbeitsverhältnisse zum Nachteil des Dienstgebers eingreift, um dadurch dem begünstigten Behinderten Schutz zu gewähren, wird die Beh ihr Ermessen in Fällen dieser Art fehlerfrei ausüben, wenn sie die schutzwürdigen Interessen des Behinderten gegen die vom G berührten Interessen des Dienstgebers abwägt. Welchem Interesse sie hiebei das größere Gewicht gibt, liegt ausschließlich in ihrem Ermessen. Nicht im Sinne des G läge die Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung eines begünstigten Behinderten, wenn diese nur den Zweck gehabt hätte, diesen trotz grundsätzlicher Eignung zur Dienstleistung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw aus dem Betriebe zu entfernen (Hinweis E 21.5.1954, 3402/53).