Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0147

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag eines Dienstgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nicht durch besondere gesetzliche Tatbestandsmerkmale, sondern nur durch den Sinn und Zweck des BEinstG gebunden ist (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0263).