Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0147
Bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag eines Dienstgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nicht durch besondere gesetzliche Tatbestandsmerkmale, sondern nur durch den Sinn und Zweck des BEinstG gebunden ist (Hinweis E 26.5.1988, 87/09/0263).