Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0147
GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0096 2
Die verwaltungsbehördliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der - ausgenommen den BESONDEREN AUSNAHMEFALL gem dem zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG - vor der zivilrechtlichen Kündigung vorliegen muß, um sie wirksam zu machen (Hinweis E 12.9.1984, 84/09/0088, VwSlg 11511 A/1984).