Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0147
GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0096 1
Gegenstand und Zweck des BEinstG ist es, die Eingliederung der besonders betroffenen Behinderten in Arbeit, Beruf und damit zugleich auch in die Gesellschaft durch besondere Maßnahmen zu sichern. Die wesentlichsten Schutzmaßnahmen, die das BEinstG dem begünstigten Behinderten gewährt, sind die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und der Kündigungsschutz. Die Einstellungspflicht verschafft dem Behinderten seinen Arbeitsplatz, der besondere Kündigungsschutz hilft ihm, diesen Arbeitsplatz zu wahren. Der Kündigungsschutz geht in doppelte Richtung: Zum einen darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, zum anderen bedarf jede Kündigung eines begünstigten Behinderten zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Invalidenausschusses. Neben der privatrechtlichen Kündigung ist also grundsätzlich ein öff rechtlicher Verwaltungsakt erforderlich, wenn die Kündigung eines begünstigten Behinderten rechtswirksam sein soll.