Verwaltungsgerichtshof
05.04.1990
89/09/0117
Wenn ein auf Antrag der bfP eingeleitetes Verwaltungsverfahren in erster Instanz zu einer Zurückweisung des Antrages geführt hat, so kann die bfP durch die Aufhebung dieser Zurückweisungsentscheidung (und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Beh erster Instanz) durch die Beh zweiter Instanz nicht in einen subjektivem Recht verletzt sein (Fehlen der Beschwer).