Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0116

Rechtssatz

Ein Kanal stellt schon auf Grund seiner technischen Ausführung ein einheitliches Bauwerk dar, dessen miteinander verbundene Teile bestimmungsgemäß demselben Zweck dienen.