Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

89/09/0100

Rechtssatz

Das AuslBG in der Fassung BGBl 1988/231 stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, dass Verstöße gegen Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (Hinweis zur Rsp des VwGH zur Rechtslage vor der Nov BGBl 1988/231 zB E 22.10.1986 86/09/0102).