Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

89/09/0056

Rechtssatz

Auf die Höhe der Erhaltungskosten, Instandsetzungskosten oder Wiederherstellungskosten und auf den Umstand, von wem diese Kosten aufzubringen sind, kommt es bei der Frage, ob einem Objekt im Sinne des Denkmalschutzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, rechtens nicht an (Hinweis E 14.6.1982, 81/12/0183).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X03