Verwaltungsgerichtshof
04.09.1989
89/09/0056
Auf die Höhe der Erhaltungskosten, Instandsetzungskosten oder Wiederherstellungskosten und auf den Umstand, von wem diese Kosten aufzubringen sind, kommt es bei der Frage, ob einem Objekt im Sinne des Denkmalschutzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, rechtens nicht an (Hinweis E 14.6.1982, 81/12/0183).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X03