Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

89/09/0048

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist - in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz AVG (mittelbare Beweisaufnahme und Erhebung), der die Ersetzung oder Ergänzung von (förmlichen) Beweisaufnahmen durch sonstige (formlose) Erhebungen zulässt - die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0108).